1. Geltungsbereich:
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Lieferungen und Leistungen zwischen uns und natürlichen oder juristischen Personen, soweit es sich bei diesen nicht um Verbraucher im Sinne des § 13 BGB handelt.
2. Anerkennung der allgemeinen Geschäftsbedingungen:
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich andere Vereinbarungen getroffen worden sind. Sie gelten auch für alle zukünftigen Verträge, sofern ihrer Geltung nicht im Einzelfall ausdrücklich widersprochen wird. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden nicht anerkannt. Sie werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
3. Nebenabreden, Liefertermine:
Nebenabreden zum Vertrag, insbesondere auch außerhalb des schriftlichen Vertrages vereinbarte Liefertermine bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Dies gilt nicht für Abreden, die nach Abschluss des Vertrages getroffen werden. So weit Liefertermine vereinbart sind, so beziehen sich diese, falls nicht ausdrücklich entgegen Stehendes vereinbart ist, auf das Versanddatum der Ware.
4. Lieferung, höhere Gewalt:
Unsere Angebote sind bis zum Zustandekommen des Vertrages freibleibend. Teillieferungen in zumutbarem Umfang sind zulässig. Fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10 %, mindestens jedoch 1 Stück sind drucktechnisch bedingt und gelten als zulässig vereinbart. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten und ähnlichem – auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten – verlängert sich, wenn wir dadurch an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung behindert sind, eine etwaige Lieferfrist in angemessenem Umfang. Dies gilt nicht, wenn uns ein Übernahme-, Vorsorge- oder Abwendungsverschulden zur Last fällt. Wird uns durch die vorgenannten Umstände die Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Leistungsverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als zwei Monate andauert, ist der Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit, werden wir von der Leistungspflicht frei oder tritt der Vertragspartner zurück, so kann der Vertragspartner hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten, sofern die vorgenannten Gründe vorliegen. Auf die vorgenannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Vertragspartner davon unverzüglich benachrichtigen.
5. Versand und Gefahrübergang:
Erfüllungsort für unsere Verpflichtung ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, unser Geschäftssitz. Unsere Lieferungen erfolgen, soweit wir die Versendung übernehmen, gemäß § 447 BGB. Dies gilt nicht, soweit wir mit eigenen Fahrzeugen ausliefern, ebenso nicht im Versandhandelskauf. Eine Versicherung gegen Transportschäden erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Vertragspartners.
6. Preiserhöhungen:
Ist der Vertrag zu unseren üblichen Preisen zustande gekommen und erhöhen sich zwischen Vertragsabschluss und Abnahme die unserer Kalkulation zugrundeliegenden Material- und Bearbeitungskosten, ohne dass wir dies verschuldet hätten, so sind wir berechtigt, unsere Preise um die erhöhten Kosten entsprechend zu erhöhen.
7. Urheberrechte, Vertraulichkeit, Wettbewerbsverstöße:
Falls nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, gelten für uns die uns vom Vertragspartner im Zusammenhang mit dem Auftrag und seiner Abwicklung erteilten Informationen nicht als vertraulich. Wir produzieren entsprechend den Vorgaben unserer Kunden. Wir haften nicht dafür, dass durch unsere Tätigkeit Rechte Dritter verletzt werden. So weit wir aufgrund der Vorgaben unserer Kunden Urheberrechte, Wettbewerbsrechte oder ähnliche Rechte Dritter verletzen, sind wir im Falle unserer Inanspruchnahme berechtigt, alle uns hieraus entstehenden Kosten an unser Kunden weiter zu belasten. Diese sind verpflichtet, uns vorsorglich von der Inanspruchnahme durch Dritte freizustellen.
8. Zahlungsbedingungen:
Alle Preisangaben verstehen sich ab Werk ohne Verpackungs- und Transportkosten zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Falls nichts anderes vereinbart, sind unsere Rechnungen innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug von Skonto zahlbar. Die Ablehnung von Wechseln behalten wir uns vor. Deren Annahme erfolgt jedenfalls nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten unseres Vertragspartners und sind sofort fällig. Verzugszinsen werden mit 8 % p.a. über dem Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt uns offen. Mit Gegenansprüchen, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind, ist eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen nicht zulässig. Kommt unser Vertragspartner mit seinen Zahlungsverpflichtungen schuldhaft in Verzug, so sind wir berechtigt, eigene Liefer- und Leistungsverpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis zurückzuhalten. Wir sind berechtigt, den Vertragspartner unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, für die Zahlungsansprüche aus dem Vertrag Sicherheit zu leisten. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist können wir vom Vertrag zurücktreten oder die gesamte Zahlungspflicht des Vertragspartners fällig stellen. In letzterem Fall sind wir verpflichtet, den noch nicht fälligen Betrag mit dem Vertragszins abzuzinsen, zu dem wir uns selbst refinanzieren.
9. Gewährleistung wegen Mängeln:
Für unsere Lieferungen und Leistungen leisten wir Gewähr wegen Mangelfreiheit für einen Zeitraum von einem Jahr ab Übergabe. Die gesetzliche Regelung gilt, falls wir Baustoffe liefern, die zur Mangelhaftigkeit eines Bauwerkes führen. Treten an den von uns gelieferten Waren oder Leistungen innerhalb der Gewährleistungsfrist Mängel auf, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, nachzuerfüllen durch Nachbesserung oder Ersatzleistung. Erst nach zweimaligem Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Vertragspartner berechtigt, nach seiner Wahl entweder eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Soweit wir im Rahmen der Nachbesserung Teile erneuern, wird hierdurch die Gewährleistungsfrist nicht verlängert. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Ware unmittelbar nach Eintreffen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt er dies, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war oder gewesen wäre. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Wahrung der Rechte des Vertragspartners genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Mängel eines Teils der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, der mangelfreie Teil wäre für den Vertragspartner ohne Interesse. Ansprüche unseres Vertragspartners aus § 478 BGB bleiben unberührt.
10. zu tolerierende Abweichungen:
Produktionstechnisch bedingt ist es nicht möglich, Vorgaben in Farbe und Maßen 100%-ig umzusetzen. Geringfügige Abweichungen – insbesondere auch bei Rasterdruck – in der Farbgebung und der Motivdarstellung berechtigen daher nicht zur Geltendmachung von Rechten. Falls nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, sind wir berechtigt, produktionsbedingt von den angegebenen Maßen mit einer Toleranz von +/- 5 % abzuweichen. Auch hieraus kann der Kunde keine Rechte herleiten. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Fahnen einem natürlichen Verschleiß unterliegen und dass Haltbarkeit und Zustand der Fahnen entscheidend von ordnungsgemäßer Handhabung und Pflege abhängen. Wir verweisen auf unsere Hinweise zur Behandlung und Reinigung. Wir haften nicht für Beschädigungen, die sich aus der Nichtbeachtung dieser Hinweise ergeben.
11. Werkzeuge, Muster:
An Abbildungen, Zeichnungen, Handmustern und sonstigen Unterlagen, die wir im Zusammenhang mit der Abwicklung des Auftrages unserem Vertragspartner übergeben, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne unsere Einwilligung Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind uns auf Verlangen unverzüglich zurück zu senden. So weit wir im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrages Lithos, Druckstöcke, Schablonen, Zeichnungen, Filme oder Datenträger erstellen, bleiben diese in jedem Fall unser Eigentum, auch dann, wenn der Besteller hierfür einen Kostenanteil bezahlt hat.
12. Schadensersatz, Rücktritt wegen Pflichtverletzung, Garantie:
Über die Gewährleistungsansprüche hinausgehende Ansprüche des Vertragspartners wegen Pflichtverletzungen unsererseits auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben und sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits beruhen. Unserer Pflichtverletzung steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Die vorgenannte Haftungsbegrenzung gilt auch nicht, wenn Schadensersatz wegen einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung einer vertragswesentlichen Pflicht geltend gemacht wird. In diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den vertragstypischen und vernünftigerweise voraussehbaren Schaden begrenzt. Haben wir eine Pflichtverletzung zu vertreten, so ist der Vertragspartner unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, soweit es nicht um einen Mangel geht. Haben wir eine Garantie abgegeben, so haften wir im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Unberührt von Vorstehendem bleibt unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
13. Eigentumsvorbehalt:
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen gegen den Vertragspartner aus der gesamten Geschäftsbeziehung, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum (Vorbehaltsware). Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Vertragspartner in laufende Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt). Bei schuldhaftem vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt er uns bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche (einschließlich MwSt.) gegen seinen Abnehmer oder Dritte mit allen Nebenrechten ab, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Weiterbearbeitung weiter verkauft worden ist. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Vertragspartner ist berechtigt, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen auch nach Abtretung einzuziehen, solange er seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere Zahlungsverpflichtungen, ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug kommt. Empfangenes Geld hat er treuhänderisch zu verwahren und an uns abzuführen, soweit unsere Forderung noch besteht. Die Geltendmachung von Rechten aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt im Falle des Zahlungsverzuges unseres Vertragspartners einschließlich des Herausgabeverlangens gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt. In der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Vertragspartner uns dies sofort schriftlich und unter Übergabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den uns entstandenen Ausfall.
14. Freigabeklausel:
Übersteigt der realisierbare Wert der uns gemäß Ziffer 12 zustehenden Sicherheiten in ihrer Gesamtheit unsere Gesamtforderung aus der Geschäftsbeziehung um mehr als 120 %, so ist der Vertragspartner berechtigt, nach seiner Wahl Rückübertragung bestehender Sicherheiten bis zur Höhe des überschießenden Betrages zu verlangen.
15. Gerichtsstand:
Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Ort unseres Geschäftssitzes, Berlin Amtsgericht Tiergarten.
16. Geltendes Recht:
Für die gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.